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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
Uebersicht
Art. 4 StPO — Art. 4 StPO