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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Beschwerde ist zulässig gegen:

a.
die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.
die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c.
die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.

2Mit der Beschwerde können gerügt werden:

a.
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.
Unangemessenheit.

Uebersicht

Art. 393 StPO — Art. 393 StPO