Gesetzestext
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1Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:

a.
die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b.
die Haft anordnen;
c.
eine amtliche Verteidigung bestellen.

2Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:

a.
offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b.
Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c.
querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.

Uebersicht

Art. 388 StPO — Art. 388 StPO