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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
- a.
- die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
- b.
- die Haft anordnen;
- c.
- eine amtliche Verteidigung bestellen.
2Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
- a.
- offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
- b.
- Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
- c.
- querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.
Uebersicht
Art. 388 StPO — Art. 388 StPO