Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Anklageschrift enthält:
- a.
- die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
- b.
- das Strafmass;
- c.
- Massnahmen;
- d.
- Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
- e.
- den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
- f.
- die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
- g.
- die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
- h.
- den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
Uebersicht
Art. 360 StPO — Art. 360 StPO