Gesetzestext
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1Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:

a.
die beschuldigte Person;
abis.
die Privatklägerschaft;
b.
weitere Betroffene;
c.
soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.

1bisDie Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

2Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.

3Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.

Uebersicht

Art. 354 StPO — Art. 354 StPO