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Statute Text
Fedlex ↗
1Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
- a.
- die beschuldigte Person;
- abis.
- die Privatklägerschaft;
- b.
- weitere Betroffene;
- c.
- soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bisDie Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
2Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Uebersicht
Art. 354 StPO — Art. 354 StPO