Gesetzestext
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1Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:

a.
die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b.
die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c.
die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d.
die entstandenen Untersuchungskosten;
e.
ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f.
ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g.
ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h.
ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.

2Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.

Uebersicht

Art. 326 StPO — Art. 326 StPO