Gesetzestext
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1Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.

2Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über:

a.
die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen;
b.
die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen;
c.
die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung;
d.
das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.

3Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

4Die Absätze 1–3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.

5Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.

Uebersicht

Art. 305 StPO — Art. 305 StPO