Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
- b.
- die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
Uebersicht
Art. 275 StPO — Art. 275 StPO