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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:

a.
die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b.
die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.

2Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.

Uebersicht

Art. 275 StPO — Art. 275 StPO