Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden von:
- a.
- der beschuldigten Person;
- b.
- anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
- c.
- toten Personen;
- d.
- tatrelevantem biologischem Material.
1bisVon der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.
2Die Polizei kann anordnen:
- a.
- die nicht invasive Probenahme bei Personen;
- b.
- die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
3Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 anordnen.
Uebersicht
Art. 255 StPO — Art. 255 StPO