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Statute Text
Fedlex ↗
1Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen:
- a.
- in dringenden Fällen; oder
- b.
- mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.
2Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.
Uebersicht
Art. 203 StPO — Art. 203 StPO