Gesetzestext
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1Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:

a.
der erstinstanzlichen Gerichte;
b.
der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c.
des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.

2Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.

Uebersicht

Art. 20 StPO — Art. 20 StPO