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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
- a.
- der erstinstanzlichen Gerichte;
- b.
- der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
- c.
- des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
Uebersicht
Art. 20 StPO — Art. 20 StPO