Gesetzestext
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Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:

a.
Beweise zu sichern;
b.
die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c.
die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.

Uebersicht

Art. 196 StPO — Art. 196 StPO