Gesetzestext
Fedlex ↗

1Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:

a.
sie gesetzlich vorgesehen sind;
b.
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c.
die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d.
die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.

Uebersicht

Art. 197 StPO — Art. 197 StPO