Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
- a.
- sie gesetzlich vorgesehen sind;
- b.
- ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
- c.
- die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
- d.
- die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
Uebersicht
Art. 197 StPO — Art. 197 StPO