Gesetzestext
Fedlex ↗

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:

a.
sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;
b.
den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

Uebersicht

Art. 191 StPO — Art. 191 StPO