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Statute Text
Fedlex ↗
Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:
- a.
- sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;
- b.
- den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.
Uebersicht
Art. 191 StPO — Art. 191 StPO