Gesetzestext
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Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:

a.
das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b.
mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c.
Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

Uebersicht

Art. 189 StPO — Art. 189 StPO