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Statute Text
Fedlex ↗
Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
- a.
- das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
- b.
- mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
- c.
- Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
Uebersicht
Art. 189 StPO — Art. 189 StPO