Gesetzestext
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Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.
Uebersicht
Art. 188 StPO — Art. 188 StPO
Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.
Art. 188 StPO — Art. 188 StPO