Gesetzestext
Fedlex ↗
1Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
- a.
- zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
- b.
- nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
- c.
- schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
2Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.
Uebersicht
Art. 148 StPO — Art. 148 StPO