Gesetzestext
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1Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:

a.
zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
b.
nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
c.
schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.

2Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.

Uebersicht

Art. 148 StPO — Art. 148 StPO