Gesetzestext
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1Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:

a.
der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b.
dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.

2Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

a.
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b.
die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c.
die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.

3Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

Uebersicht

Art. 136 StPO — Art. 136 StPO