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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
- a.
- der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
- b.
- dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
2Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- a.
- die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
- b.
- die Befreiung von den Verfahrenskosten;
- c.
- die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
Uebersicht
Art. 136 StPO — Art. 136 StPO