Gesetzestext
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1Andere Verfahrensbeteiligte sind:

a.
die geschädigte Person;
b.
die Person, die Anzeige erstattet;
c.
die Zeugin oder der Zeuge;
d.
die Auskunftsperson;
e.
die oder der Sachverständige;
f.
die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.

2Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.

Uebersicht

Art. 105 StPO — Art. 105 StPO