Gesetzestext
Fedlex ↗
1Parteien sind:
- a.
- die beschuldigte Person;
- b.
- die Privatklägerschaft;
- c.
- im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Uebersicht
Art. 104 StPO — Art. 104 StPO