Gesetzestext
Fedlex ↗

1Parteien sind:

a.
die beschuldigte Person;
b.
die Privatklägerschaft;
c.
im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.

2Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.

Uebersicht

Art. 104 StPO — Art. 104 StPO