Gesetzestext
Fedlex ↗

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a.
der Täter gehandelt hat:1. aus achtenswerten Beweggründen,2. in schwerer Bedrängnis,3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.
aus achtenswerten Beweggründen,
2.
in schwerer Bedrängnis,
3.
unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.
auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.
der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.
der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.
der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.
das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Uebersicht

Art. 48 StGB — Art. 48 StGB