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Statute Text
Fedlex ↗
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
- a.
- der Täter gehandelt hat:1. aus achtenswerten Beweggründen,2. in schwerer Bedrängnis,3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
- 1.
- aus achtenswerten Beweggründen,
- 2.
- in schwerer Bedrängnis,
- 3.
- unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
- 4.
- auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
- b.
- der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
- c.
- der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
- d.
- der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
- e.
- das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Uebersicht
Art. 48 StGB — Art. 48 StGB