Gesetzestext
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501Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1–4 oder Artikel 790a Absätze 1–4 des Obligationenrechts (OR) zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Uebersicht

Art. 327 StGB — Art. 327 StGB