Gesetzestext
Fedlex ↗
1Keine nicht gebührenden Vorteile sind:
- a.
- dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
- b.
- geringfügige, sozial übliche Vorteile.
2Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.
Uebersicht
Art. 322decies StGB — Art. 322decies StGB