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Texte de loi
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1Keine nicht gebührenden Vorteile sind:

a.
dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
b.
geringfügige, sozial übliche Vorteile.

2Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.

Uebersicht

Art. 322decies StGB — Art. 322decies StGB