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Testo di legge
Fedlex ↗
1Keine nicht gebührenden Vorteile sind:
- a.
- dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
- b.
- geringfügige, sozial übliche Vorteile.
2Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.
Uebersicht
Art. 322decies StGB — Art. 322decies StGB