Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.

Uebersicht

Art. 291 StGB — Art. 291 StGB