Gesetzestext
Fedlex ↗

1.  Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt,

wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,

und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet,

312wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Uebersicht

Art. 230 StGB — Art. 230 StGB