Gesetzestext
Fedlex ↗
1Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.
2Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:
- 1.
- gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
- 1bis.157
- vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO158;
- 2.159
- Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
- 3.160
- …
- 4.161
- die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
- 5.163
- im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
Uebersicht
Art. 80 SchKG — Art. 80 SchKG