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Statute Text
Fedlex ↗

1Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

2Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:

1.
gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis.157
vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO158;
2.159
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3.160
4.161
die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5.163
im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

Uebersicht

Art. 80 SchKG — Art. 80 SchKG