Gesetzestext
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1Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:

a.
die zu verwendende Signatur;
b.
das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c.
die Art und Weise der Übermittlung;
d.
den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.

Uebersicht

Art. 34 SchKG — Art. 34 SchKG