Gesetzestext
Fedlex ↗
Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
- a.
- ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
- b.
- ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
- c.
- die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
Uebersicht
Art. 293 SchKG — Art. 293 SchKG