Gesetzestext
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Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:

a.
ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b.
ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c.
die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.

Uebersicht

Art. 293 SchKG — Art. 293 SchKG