Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
2Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
Uebersicht
Art. 263 SchKG — Art. 263 SchKG