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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.

2Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.

Uebersicht

Art. 263 SchKG — Art. 263 SchKG