Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.

2Die Konkursverwaltung macht die Auflage öffentlich bekannt.

3Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

Uebersicht

Art. 249 SchKG — Art. 249 SchKG