Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
Uebersicht
Art. 24 SchKG — Art. 24 SchKG