Gesetzestext
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Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
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Art. 23 SchKG — Art. 23 SchKG
Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
Art. 23 SchKG — Art. 23 SchKG