Gesetzestext
Fedlex ↗

1Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.

2Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR.

Uebersicht

Art. 210 SchKG — Art. 210 SchKG