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Statute Text
Fedlex ↗
1Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR.
Uebersicht
Art. 210 SchKG — Art. 210 SchKG