Gesetzestext
Fedlex ↗
1Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
Uebersicht
Art. 209 SchKG — Art. 209 SchKG