Gesetzestext
Fedlex ↗
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
- 1.
- wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
- 2.339
- wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
- 3.
- wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
Uebersicht
Art. 172 SchKG — Art. 172 SchKG