Gesetzestext
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1Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.
2Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
3…
Uebersicht
Art. 161 SchKG — Art. 161 SchKG
1Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.
2Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
3…
Art. 161 SchKG — Art. 161 SchKG