Gesetzestext
Fedlex ↗

1Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Couponsbogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss einzelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch das Gericht kraftlos erklärt.

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3Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.

4Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein versehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.

Uebersicht

Art. 981 OR — Art. 981 OR